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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ebbe & Food GmbH


§ 1 Geltung, Form

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ebbe & Food GmbH (nachfolgend auch„Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AVL“). Die AVL gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AVL sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“) über die von ihm angebotenen Waren, Lieferungen oder Leistungen schließt. Die AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVL in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen und ohne, dass der Verkäufer in jedem Fall dem Käufer die AVL erneut zur Verfügung stellen müsste.

4. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. §2 Angebot, Vertragsabschluss, Abtretungsverbot und Eigentumsvorbehalt an Vertragsunterlagen

1. Alle Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist das schriftliche kaufmännische Bestätigungsschreiben des Verkäufers (nachfolgend auch das „Bestätigungsschreiben“), einschließlich dieser AVL. Die Bestätigung erfolgt ausschließlich in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Das Bestätigungsschreiben des Verkäufers gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zur Ware vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des jeweiligen Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

3. Rechte aus Kauf- und Lieferverträgen mit dem Verkäufer dürfen vom Käufer nicht abgetreten werden, es sei denn der Verkäufer stimmt einer solchen Abtretung vorher in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu.

4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Muster vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in dem jeweiligen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO EXW (Lager) gem. Incoterms® 2010 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die

Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung (siehe auch nachstehend § 5 Abs. 4).

3. Rechnungen sind vom Käufer unverzüglich zu prüfen; Rechnungsbeträge sind sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

4. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu leisten. Der Käufer haftet in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Nichtfakturierung dieser bei faktischer Inlandslieferung i.S.d deutschen UStG, insbesondere im Abholfall bei anschließender Nichterbringung der erforderlichen Ausfuhr-/Verbringungsnachweise an den Verkäufer.

5. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die ausstehenden Beträge sind ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt davon unberührt.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). In einem solchen Fall ist der Verkäufer zudem im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk (Lager) gem. „EXW“ nach Incoterms® 2010, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollten sich Abweichungen der Fristen und Termine ergeben, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer unverzüglich darüber zu informieren. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Krieg , Terrorismus, Aufruhr, Feuer oder sonstiges) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen verpflichtet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind und die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AVL beschränkt.

7. Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils einschlägigen nationalen und internationalen Exportbestimmungen.

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Versandart und die Verpackung der Ware unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer über bzw., im Fall des Versendungskaufs, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Fracht oder Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat, unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des (Netto-)Warenwertes pro Kalenderwoche (nachfolgend die „Pauschale“), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und etwaiger gesetzlicher Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Vertragswidrige Ware, Obliegenheiten des Käufers

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die in den Spezifikationen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Hierzu zählen alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Produzenten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

2. Mögliche anwendungstechnische Beratungen des Verkäufers in Wort, Schrift oder durch Versuche erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis. Eine Befreiung des Käufers von eigenen Prüfungen auf die Eignung der Ware für die beabsichtigte tatsächliche Verwendung erfolgt dadurch nicht. Die Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens jedoch nach einem Tag. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Käufer die Ware annimmt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die M.ngelrüge dem Verkäufer nicht unverzüglich, längstens binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, zu dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, so darf der Käufer die Ware nicht vom Ort der Untersuchung entfernen oder entfernen lassen, bevor die Beschaffenheit durch ein Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige oder sonst bindend festgestellt worden ist; als Ort der Untersuchung gilt der Ort, an welchem der Käufer vor der Beanstandung durch Untersuchung die Beschaffenheit der Ware festgestellt hatte, andernfalls der Ort, wo der Käufer die Ware spätestens hätte untersuchen müssen. Soweit der Käufer diesem Verbot zuwiderhandelt, gilt die Ware als genehmigt.

4. Hat der Käufer die Ware weiterveräußert und entsprechend bewegt, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Verdeckte Mängel können nur geltend gemacht werden, solange dem Verkäufer eine Kontrolluntersuchung möglich ist. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jegliche Ansprüche des Käufers bei Mängeln aus. Der Verkäufer ist berechtigt, ein kostenfreies Muster der beanstandeten Ware zu verlangen. Auf Verlangen des Verkäufers ist eine beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mangelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort der Auslieferung durch den Verkäufer befindet.

§ 7 Vertragswidrige Ware, Rechte des Käufers

1. Ist eine Ware bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vertragswidrig beschaffen oder liegt ein Fall gemäß nachstehend Ziff. 3 vor, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn der Minderwert mehr als 10% des am maßgeblichen Tage geltenden Marktpreises vertragsmäßiger Ware beträgt. Zu diesem Marktpreis ist die vertragswidrige Ware dem Verkäufer zurückzurechnen. § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Käufer kann außerdem Ersatz notwendiger Verwendungen verlangen.

2. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 439 BGB verlangen. Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, kann er Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 1 verlangen, wenn die Nacherfüllung nicht rechtzeitig bewirkt worden ist.

3. Im Fall des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Maßgeblicher Tag im Sinne von vorstehend Ziff. 1 ist der Tag, an welchem der Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, dass die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen ist. Kommt es zur Erstattung eines Gutachtens nach der Verfahrensordnung für Sachverständige, ist der Tag, an welchem der oder die Sachverständige(n) das Gutachten abgefasst haben, maßgeblich.

5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6. Bei Mängeln an gelieferten Gegenständen oder Waren, welche von anderen Herstellern oder Lieferanten zugekauft wurden, die der Verkäufer aus tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gew.hrleistungsansprüche gegen die Hersteller und/ oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVL nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gew.hrleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder aus § 478 BGB, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Ebenso gilt die Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht für datenschutzrechtliche Ansprüche des Käufers.

8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware ändert oder weiterverarbeitet oder durch Dritte ändern oder weiterverarbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (nachfolgend insgesamt die „Gesetzlichen Schadensersatzansprüche“) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden des Verkäufers ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

2. dieses § 8 eingeschränkt. Über die in vorstehend § 7 genannten Rechte des Käufers hinausgehende, Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder groben Verschuldens oder eines Verbrauchsgüterkaufs eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind datenschutzrechtliche Ansprüche des Käufers.

3. Der Verkäufer haftet auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4. Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß nachfolgend § 9 Abs. 7 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern; Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Käufer sind unzulässig.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet oder vermischt, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, übertr.gt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber dem Verkäufer.

7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Käufers freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

8. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen 1. Für diese AVL und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg, in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachfolgend auch die „WVB“) unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen AVL und den WVB gehen die AVL den Bestimmungen der WVB vor.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser ALV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

3. Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so werden Rechtsstreitigkeiten – auch internationaler Art – vorrangig durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg, entschieden („Waren-Vereins-Arbitrage“). Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg (nachfolgend auch „SchiedsGO“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für solche Streitigkeiten, welche einem ordentlichen Gericht vorbehalten sind, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand.

4. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers diesem eine aktuelle Fassung der WVB und/oder der SchiedsGO kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl die Rechtsstreitigkeit bei einem ordentlichen Gericht anhängig zu machen. Der für diesen Fall ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand ist Hamburg.

6. Für Klagen gegen den Verkäufer muss der Käufer zuvor dem Verkäufer Gelegenheit geben, von seinem Wahlrecht gem. vorstehend Ziff. 5 Gebrauch zu machen. Auf Aufforderung des Käufers wird der Verkäufer sein Wahlrecht vorprozessual ausüben. Übt der Verkäufer sein Wahlrecht nicht oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Zugang der Aufforderung des Käufers durch schriftliche Erklärung (Brief, Telefax oder E-Mail) aus, wird die Rechtstreitigkeit gem. vorstehend Ziff. 1 Satz 1 i.V.m. Ziff. 3 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V entschieden.

7. Handelsübliche Klauseln für Warenlieferungen sind nach den Incoterms® 2010 auszulegen.

8. Die Überschriften der einzelnen Paragraphen dieser ALV dienen nur der Übersichtlichkeit und finden bei der Auslegung dieser ALV oder des jeweiligen Vertrages keine Berücksichtigung.

9. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den jeweiligen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

10. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALV unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der ALV im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg. Auf Anforderung wird dem Käufer ein Exemplar der einschlägigen Bestimmungen ausgehändigt. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden. Sofern auch diese Regelungen die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht ersetzen können, soll diejenige wirksame und durchführbare gesetzliche Regelung in Kraft treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die ALV mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

11. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer Kundendaten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Begründung und Durchführung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhebt, speichert und verarbeitet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Kundendaten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich und soweit gesetzlich zulässig, Dritten (z.B. Spediteuren oder Versicherungen) zu übermitteln.

Hamburg, am 1. Juli 2021

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